Satzung
Unsere Vereinssatzung (Stand: 16.05.2025)
Genderhinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz
Die Wählergemeinschaft trägt den Namen:
"Bürger für Rödinghausen"
Die Kurzbezeichnung lautet
"BfR".
Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Namenszusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Rödinghausen.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgern, deren Zweck es ist, das Wohl der Einwohner zu fördern und dabei durch aktive Mitarbeit an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus.
Die Wählergemeinschaft "Bürger für Rödinghausen" gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel (z.B. Beiträge, Spenden) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Stimmrecht
Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die den Zweck der Wählergemeinschaft anerkennt und ihre Ziele zu unterstützen bereit ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.
Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei oder Wählergemeinschaft ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- bei Eintritt in eine andere Partei oder Wählervereinigung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses das Ansehen oder den Zweck der Wählervereinigung schädigt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss bei der/dem Vorsitzenden einzulegen. Solange über den Ausschluss nicht endgültig entschieden ist, ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Wählergemeinschaft auf Mitgliedsbeiträge und andere Forderungen. Der Anspruch auf Rückgewährung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Höhe, die Fälligkeit sowie weitere Modalitäten werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe der Wählergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Die Leitung und Verwaltung des Vereins ist Aufgabe des Vorstandes.
- Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in
d) der/dem Schriftführer/in
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) die/der stellvertretende Schatzmeister/in
b) die/der stellvertretende Schriftführer/in
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Beisitzer mit vollem Stimmrecht hinzuziehen. - Der Vorstand besteht aus Mitgliedern der Wählervereinigung und ist ehrenamtlich tätig. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Mitte der Mitglieder. Die Tätigkeit des Ersatzmitgliedes endet zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung.
- Entscheidungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vermögens der Wählergemeinschaft nach Maßgabe dieser Satzung.
- Die/Der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.
- Die/Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich bis zum 31.3., unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen, schriftlich oder per Email einzuberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung zu enthalten.
- In die jährlich mindestens einmal stattfindende Mitgliederversammlung (bis 31.03. jeden Jahres) sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
a)Bericht der/des Vorsitzenden
b) Kassenbericht der/des Schatzmeisters/in
c) Bericht der Kassenprüfer
d)Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl des Vorstandes (soweit erforderlich)
f) Neuwahl der Kassenprüfer (soweit erforderlich)
g) Anträge
h) Verschiedenes - Die Mitgliederversammlung ist, mit Ausnahme von § 11 dieser Satzung, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse der Wählervereinigung dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
§ 10 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 11 Änderung von Satzung oder Vereinszweck, Vereinsauflösung
- Für eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, sowie die Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Ist eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann zu diesem Zweck eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
i) Bei der Auflösung der Wählervereinigung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rödinghausen verbunden mit der Auflage, dies für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des auf die Gründung folgenden Jahres.
§ 13 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Bünde.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16. Mai 2025 beschlossen.